was sind schon grundrechte?
hausdurchsuchung in unserem haus.
Seit dem aktuell laufenden Thüringer Polizeiskandal wird
endlich mal über die Art und Weise der Polizeiführung
diskutiert. Auch bei uns im thüringischen Ilmenau ist einiges
passiert ... aber lest selbst
Als mein Hausmitbewohner am frühen Morgen die Augen öffnet,
steht ein Polizeibeamter neben seinem Bett. Zu einer Frage kommt
er nicht, denn der Polizist fordert das unverzügliche verlassen
des Bettes. Kurze Zeit später findet sich Thorsten auf der
Fensterbank an der Karl Liebknecht Straße in cirka 5 Meter
Höhe wieder. Er soll eine Puppe, die neben seinem Zimmerfenster
an der Hausfassade hängt, von dort entfernen. Gefragt wird
er zuvor nicht, ob er diese dort überhaupt hingehängt
hat.
Was wie ein Auszug aus einem Kinofilm oder einem Theaterstück
klingt ist traurige Wirklichkeit aus Ilmenau. In einem Theaterstück
hätten die Polizisten auch einen richterlichen Durchsuchungsbefehl
sowie Polizeimarken vorgezeigt.
Die Puppe wiegt über 50 Kilogramm und ist dazu nicht in
reichweite von seinem Zimmerfenster aus zu erreichen. Nur unter
größten Schwierigkeiten und unter lebensgefährlichen
Umständen kann Thorsten. die Aufgabe bewältigen.
Ich erlebte ich eine ähnliche Geschichte schon einmal. Diese
liegt im September 2002 (07. September 2002) zurück. Damals
wachte ich vom stürmischen Klingeln auf. Als ich die Zimmertür
zum Flur öffnet, stehen dort schon mehrere bewaffnete Beamte.
Die Haustür ist aufgebrochen. Trotz Aufforderung werden weder
Dienstmarken noch ein Durchsuchungsbefehl vorgelegt, auch der
Grund kann mir nicht genannt werden, weshalb die Beamten in unsere
WG-Wohnung eingebrochen sind noch erfahre ich auch nach mehrmaligen
Nachfragen den Namen des zuständigen Einsatzleiters, um ein
klärendes Gespräch zu suchen. Die Rechtsbelehrung wird
mir vorenthalten. Die einzige Begründung lautete "Gefahr
im Verzug" ohne die dazu nötige Erläuterung. Erst
Stunden später erfuhr ich, das dass vor unserem Haus ein
CDU-Plakat mit einem Christoph Schlingensief Plakat überklebt
worden ist. Die Durchsuchung läuft von 0 Uhr bis cirka 1
Uhr Nachts. Um 4.30 Uhr wird die Rechtsbelehrung "nachgeholt".
Als Thorsten und ich Strafanzeige wegen schweren Hausfriedensbruch
und Nötigung erstatten wollen werden wir an der Hauptpolizeiinspektion
abgewiesen. Einer der Beamte wollte pünktlich Feierabend
machen und der andere verweigerte die Annahme der Anzeige gegen
einen Kollegen. Wir könnten auch einen anderen Tag wiederkommen,
so die Beamten.
Die Beamten haben in eine privatrechtliche Angelegenheit, die
durch einen Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter geregelt
ist, ohne jegliche Legitimation eingegriffen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz
verbietet eine Amtshandlung ohne Legitimation ausdrücklich.
Demzufolge haben die Polizisten weit über ihren Kompetenzbereich
gehandelt. Das wird auch bei der Untersuchung des Grundgesetzes
deutlich. Hier ist die Unverletzlichkeit der Wohnung als einer
der Grundpfeiler einer demokratischen Grundordnung garantiert.
Ohne richterlichen Beschluss dürfen die Beamte nur bei der
sogenannten "Gefahr im Verzug" tätig werden. Diese
ist durch die Bundesrechtssprechung jedoch sehr stark eingegrenzt
und nur zulässig, wenn eine Vernichtung von Beweismitteln
oder Täterflucht droht. In diesem Fall wohl eine nicht glaubhafte
Begründung.
Durch Art. 13 des Grundgesetzes wird allen Bürgern im Hinblick
auf die Menschenwürde ein elementarer Lebensraum gewährleistet.
In eigenen Wohnräumen hat jeder das Recht, in Ruhe gelassen
zu werden. In dieses Grundrecht greift eine Durchsuchung schwerwiegend
ein. Wegen des Gewichts dieses Eingriffs muss die Anordnung einer
Durchsuchung grundsätzlich einem Richter vorbehalten sein.
Schon aus Wortlaut und Systematik des Art. 13 folgt, dass die
richterliche Anordnung die Regel und die polizeiliche/ staatsanwaltschaftliche
die Ausnahme darstellt. Das Verfassungsgericht verpflichtet alle
staatlichen Organe dafür Sorge zu tragen, dass dieser Richtervorbehalt
als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird z.B. durch Eildienste
an den Gerichten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Strafverfolgungsbehörden
eine Dokumentations- und Begründungspflicht für die
Inanspruchnahme einer Eilkompetenz auferlegt. Nur so sei nachträglicher
gerichtlicher Rechtsschutz erst möglich.
andreas
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